AGBs
Allgemeine Softwarenutzungs-
und Pflegebedingungen der
ifap Service-Institut
für Ärzte und Apotheker GmbH, Martinsried
- im Folgenden
'ifap' genannt -
§ 1 Allgemeines
- Geltungsbereich
Es gelten
ausschließlich die ifap Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Bedingungen des Anwenders werden nur anerkannt, wenn ifap ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die ifap Geschäftsbedingungen gelten auch
dann, wenn ifap in Kenntnis entgegenstehender oder von ifap abweichender Geschäftsbedingungen
des Anwenders die von ifap geschuldeten Pflegeleistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Nutzungseinräumung
1.
Dem Anwender wird ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht
nach Maßgabe des § 6.1 an den vertragsgegenständlichen Software-Programmteilen von
ifap gewährt. An weiteren Programmteilen können ggf. zu einem späteren Zeitpunkt
ebenfalls nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte aufgrund einer entsprechenden
Vereinbarung eingeräumt werden.
2.
Sämtliche Urheberrechte verbleiben im Übrigen bei ifap.
Jede unbefugte Nutzung durch Dritte, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich oder
sonstiger Missbrauch, insbesondere Vervielfältigung oder Veränderung der Software,
ist strafbar. Jede Verletzung der Urheber- und Markenrechte kann rechtlich verfolgt
werden.
3.
Der Anwender darf das gelieferte Programm nach Maßgabe
der nachfolgenden Ziffer 4 vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung
für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu der notwendigen Vervielfältigung
zählen die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten EDV-Systeme
sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
4.
Darüber hinaus kann der Anwender Vervielfältigungen zu
Sicherungszwecken vornehmen. Die Sicherungskopien dürfen zu rein archivarischen
Zwecken und zur Wiederherstellung der Lauffähigkeit des EDV-Systems verwendet werden.
5.
Der Anwender darf die Softwareprogramme auf jedem ihm
zur Verfügung stehenden EDV-System einsetzen, wenn der Einsatz dieser Programme
auf diesem Anlagetyp seitens ifap schriftlich freigegeben ist. Wechselt der Anwender
das EDV-System, muss er die Softwareprogramme aus dem bisher verwendeten EDV-System
löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als
nur einem EDV-System ist unzulässig.
6.
Unzulässig ist die Überlassung eines Zugangs zur Nutzung
der Softwareprogramme per Datenfernübertragung, soweit nicht durch ifap ggfls. eine
entsprechende Lizenz hierfür überlassen wurde.
7.
Der Anwender darf die Softwareprogramme einschließlich
des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von ifap nicht vermieten, veräußern oder anderweitig Dritten überlassen.
Verletzt der Anwender § 2 Ziffer 1-7 dieses Vertrages, so unterliegt er unbeschadet
eventueller Schadensersatzansprüche einer Vertragsstrafe in Höhe eines von einem
Dritten für eine etwaige Überlassung der Softwareprogramme auf Dauer üblicherweise
an ifap zu zahlenden Entgelts.
§ 3 Vertragsgegenstand
1.
Vertragsgegenstand des Lizenzvertrages ist das Recht zur
Nutzung der aufgeführten und entsprechend gekennzeichneten Softwareprogramme und
deren Pflege zu den dort ggf. aufgeführten Preisen und den weiteren Bestimmungen.
Die Pflegeleistung ist ausschließlich und allein auf die im Lizenzvertrag aufgeführten
Programme beschränkt und gilt nicht für sonstige Betriebssysteme, Fremdprogramme,
Sonderanschlüsse, Individuallösungen, Datenbanken usw. Die Lieferung und/oder Freischaltung
von Softwaremodulen/ Hilfsprogrammen für die externe Bereitstellung der in den Softwarepflegeprogrammen
gespeicherten Anwendungsdaten und/oder die damit verbundenen Dienstleistungen, werden
nach Aufwand berechnet. Die Wartung von Computerhardware ist nicht Gegenstand dieses
Vertrages. Gleiches gilt für Schulungsprogramme, die Einweisung in die zu pflegende
Software und sonstige Beratungswünsche. Diese werden gesondert vereinbart, vergütet
und berechnet.
2.
Wechselt der Anwender von seinem zum Zeitpunkt des Abschlusses
des Lizenzvertrages eingesetzten Arzt-Informations-System auf ein anderes Arzt-Informations-System,
das die gemäß dieses Vertrages lizenzierte Software unterstützt (existierende Schnittstellenanbindung),
so bleibt der Lizenzvertrag weiter bestehen.
3.
ifap ist berechtigt, alle geschuldeten Vertragsleistungen
auch durch Dritte gegenüber dem Anwender erbringen zu lassen.
§ 4 Vertragslaufzeit
und Kündigungsfristen
1.
Die Vertragslaufzeit gemäß dieser Allgemeinen Softwarenutzungs-
und Pflegebedingungen der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH, Martinsried
ist unbefristet, mindestens jedoch ein Jahr.
2.
Die Kündigungsfristen für die jeweiligen Produkte werden
in den Lizenzverträgen geregelt. Innerhalb der Kündigungsfristen ist schriftlich
zu kündigen.
3.
Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen
nicht nach, kann ifap diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn
a.
der Kunde mit der Entrichtung des ggf. fälligen Entgeltes
in Höhe von zwei Monatszahlungen oder über eine oder mehrere Fälligkeitstermine
mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät,
b.
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt
wird
c.
der Kunde seine Obhutspflichten gegenüber der Software
verletzt bzw. Schädigungen an dieser vornimmt oder rechtswidrig Softwareprogrammkopien
erstellt.
4.
Im Falle fristloser Kündigung ist das Entgelt für die
gesamte vertragliche Restlaufzeit abzüglich anbieterseits ersparter Aufwendungen
vom Kunden zu erstatten.
§ 5 Vergütung
1.
Für die Pflege der Softwareprogramme vereinbaren die Parteien
die im Lizenzvertrag ggf. genannte Pauschalvergütung gemäß den aktuellen Preislisten
von ifap. Die Pauschalvergütung umfasst die Leistungen von ifap gem. den §§ 3 und
6 dieser Allgemeinen Softwarenutzungs- und Pflegebedingungen.
2.
Nach Ablauf eines Jahres kann ifap das Entgelt für die
Pflegeleistungen der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung
des Entgeltes mehr als 5 % pro Jahr als die zwischen Vertragsschluss und Erhöhungszeitpunkt
festgestellte Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten nach dem diesbezüglichen
Index, kann der Anwender das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis
der Erhöhung kündigen. Entsprechendes gilt nach Ablauf von einem Jahr nach der letzten
Erhöhung der Pflegepauschale nach der vorstehenden Regelung. Die Kündigung
des Kunden wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung wirksam.
3.
Das Zurückhalten von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen
des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig
festgestellt, von ifap anerkannt oder unbestritten. Entsprechendes gilt hinsichtlich
der Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
4.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung
mit ifap zustehen, ist ausgeschlossen.
5.
ifap kann die Erfüllung seiner Pflichten aussetzen, wenn
der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten
a.
wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeit,
den Vertrag zu erfüllen, oder seiner Kreditwürdigkeit oder
b.
wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung
oder bei der Erfüllung des Vertrages nicht erfüllen wird oder kann.
§ 6 Pflegeleistungen
1.
Die Pflegeleistungen von ifap umfassen
a.
die Überlassung der jeweils neuesten Form der im Lizenzvertrag
genannten Softwareprogramme (Updates) nach Freigabe, soweit es sich nicht um Erweiterungen
und Ergänzungen zum bisherigen Programmstand handelt, welche ifap als neue Programmfunktion
gesondert gegen Entgelt anbietet. Die Lieferung der Updates kann nach freier Wahl
ifap elektronisch ("online") oder auf materialisierten Datenträger(n) auf dem Versandweg
erfolgen. Das gemäß § 2 gewährte Nutzungsrecht entsteht an der jeweils jüngsten
Programmversion mit dem Zeitpunkt, in dem es dem Anwender in aktueller Version zur
Verfügung gestellt wird. Mit diesem Zeitpunkt erlischt in entsprechendem Umfang
das gewährte Nutzungsrecht an der älteren Version. Gepflegt wird nur die jeweils
aktuelle Programmversion.
b.
die Aktualisierung der Softwaredokumentation, soweit eine
erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung der Softwareprogramme
erfolgt. ifap ist nicht zur Überlassung einer vollständig neuen Dokumentation verpflichtet,
sondern wird die inhaltlich betroffenen Teile der bestehenden Dokumentation überarbeitet
oder ergänzt liefern. Die Lieferung kann auch als Bestandteil des Updates auf elektronischer
Basis zum Anzeigen am Bildschirm bzw. Ausdruck erfolgen.
c.
Änderungen und Ergänzungen der im Lizenzvertrag genannten
Softwareprogramme, die durch Gesetzesänderungen der Bundesrepublik Deutschland oder
anderer Bestimmungen, z. B. der Kassenärztlichen Bundesvereinigung notwendig werden,
soweit dies programmiertechnisch seitens ifap auf dem eingesetzten EDV-System des
Kunden möglich ist. Die Verpflichtung besteht nicht bei geringfügigen Änderungen
oder Besonderheiten des eigenen KV-Bezirkes, die der Anwender selbst in das Anwenderprogramm
aufnehmen kann.
d.
den telefonischen Zugriff auf die Hotline von ifap, soweit
sich dieser Zugriff auf die Pflegeverpflichtungen von ifap nach dieser Vereinbarung
bezieht.
Die Leistungen
gemäß den obigen Ziffern a) – d) werden von ifap während der üblichen Geschäftszeiten
erbracht.
2.
Nicht zu den vertraglichen Pflegeleistungen von ifap zählen
a.
Hotlinezugriffe außerhalb der unter § 6 Ziffer 1 e genannten
Bereitschaftszeiten
b.
Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden und/oder
sonstigen dritten Personen in die Softwareprogramme bzw. in die Einstellungen des
Systems, soweit hierdurch die Erbringung der Pflegeleistung erschwert wird
c.
Leistungen zur Inbetriebnahme, Aufrechterhaltung des Betriebes
und/oder System- oder Softwarekonfigurationen der Softwareprogramme, die Gegenstand
dieses Vertrages sind, auf EDV-Systemen
d.
Leistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen
Softwareprogramme mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand dieses Pflegevertrages
sind
e.
die Einweisung und/oder Schulung in die überlassenen Softwareprogramme,
die Wartung von EDV-Systemen sowie sonstige Beratungswünsche
f.
Pflegeleistungen für die Betriebssysteme, Fremdprogramme,
Sonderanschlüsse und/oder Individuallösungen des Kunden
3.
In der Laufzeit des Lizenzvertrages gehen alle Änderungen
an Betriebssystemen, Standardsoftwareänderungen und/ oder -erweiterungen und/oder
Computersystemerweiterungen – gleich welcher Art – wegen Softwareprogrammänderungen
und/oder -erweiterungen und/oder -entwicklungen und/oder sonstiger technischer und/oder
organisatorischer Erfordernisse zu Lasten des Anwenders.
§ 7 Mitwirkungspflichten
des Anwenders
1.
Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen dieses Nutzungs-
und Pflegevertrages zur Verfügung gestellten Updates unverzüglich einzusetzen. Der
Kunde ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens wöchentlich) Datensicherungen und
Virentests durchzuführen. Vor jedem Einspielen eines Updates ist eine vollständige
Daten– und Programmstandssicherung durchzuführen.
2.
Der Kunde muss seine Fehlermeldungen und Fragen detailliert
beschreiben, hierzu gehören insbesondere folgende Angaben:
a.
Mängelbeschreibungen mit der Angabe des Programmnamens
und der Versionsnummer bei fehlerhaften Ergebnissen die Zwischenergebnisse und die
nach Meinung des Kunden richtigen Ergebnisse.
b.
bei Programmabbruch die Datenkonstellation und erforderliche
Unterlagen (z.B. Ausdrucke) Der Kunde muss hierfür auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
Der Kunde hat bei den Fehlermeldungen die von ifap erteilten Hinweise zu befolgen.
Programmfehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen
anzeigende Umstände sind ifap vom Kunden umgehend schriftlich mitzuteilen.
3.
Sofern zur Fehlerbehebung die Überprüfung der Datensicherung
des Kunden in den ifap Firmenräumen erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet,
diese ifap umgehend zur Verfügung zu stellen. ifap sichert dem Kunden zu, dass sie
die Inhalte der Datensicherung vertraulich behandeln wird und keinen unbefugten
Dritten Einsicht gewährt.
4.
Macht ein Dritter gegenüber dem Software-Anwender von
ifap geltend, dass die Softwareprogramme seine Rechte verletzen, ist der Anwender
verpflichtet, dies ifap unverzüglich mitzuteilen und die diesem Anspruch zugrundeliegenden
Unterlagen ifap zu überlassen. Der Anwender überlässt es ifap, soweit zulässig,
die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
§ 8 Gewährleistung
und Kündigungsrecht
1.
Offensichtliche Fehler der Pflegeleistungen hat der Anwender
ifap binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen
die Gewährleistungsansprüche des Anwenders bzgl. dieses Fehlers.
2.
Mängel einer Pflegeleistung werden von ifap nach entsprechender
Mitteilung des Mangels durch den Anwender innerhalb angemessener Zeit behoben. Die
Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von ifap durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3.
Erweist sich eine Fehlerbeseitigung als nicht möglich,
wird ifap eine Ausweichmöglichkeit entwickeln.
4.
Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch
nicht als fehlgeschlagen.
5.
Der Kunde darf etwaige Minderungsansprüche nicht durch
Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschalvergütung durchsetzen. Entsprechende
Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben unberührt.
§ 9 Haftung und Gewährleistung
1.
ifap haftet für jede schuldhafte
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haftet ifap unbeschränkt
nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ifap
nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der
Kardinalpflicht ist die Haftung auf das zweifache des jährlichen Pflegeentgeltes
sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses
typischerweise gerechnet werden muss. Die Beweislast für das Bestehen von Mängeln
trägt der Kunde. Der Kunde hat insbesondere zu beweisen, dass der Mangel bereits
vor Übergabe der Sache vorlag. ifap haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die
Tauglichkeit der Sache zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch nur unerheblich mindern.
2.
Der Anspruch des Kunden auf
Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf
10 % der vereinbarten jährlichen Pflegepauschale beschränkt.
3.
Die Haftung für Datenverlust
wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger
und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. In jedem
Fall ist die Ersatzpflicht auf die vorhersehbaren Schäden begrenzt.
4.
ifap hat den Anspruch, dass
die in den im Lizenzvertrag beschriebenen Softwareprogrammen enthaltenen Daten fehlerfrei,
unmissverständlich, vollständig und aktuell sind. Aufgrund der Datenfülle und des
Umstandes, dass Teile des Datenmaterials von Dritten stammen, übernimmt ifap keine
Haftung dafür, falls Datenmaterial fehlerhaft, unvollständig, missverständlich,
veraltet oder ungültig ist.
5.
Der Lizenznehmer stellt ifap
von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen ifap wegen der Art und Weise, wie der
Lizenznehmer die ifap-Datenbank verwendet, oder wegen einer nicht vertragsgemäßen
Verwendung oder Nutzung der ifap-Datenbank durch den Lizenznehmer geltend machen.
§ 10 Rechtswahl,
Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren
hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung
des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Streitigkeiten, die im
Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, wird München als Gerichtsstand
vereinbart.
§ 11 Sonstiges
1.
ifap ist berechtigt, personenbezogene Daten des Anwenders
im Rahmen der Vertragsabwicklung zu speichern und zu verarbeiten. Im Online-Updateverfahren
ist ifap berechtigt, DV-technische Konfigurationsdaten des Anwenders an ifap zu
übermitteln.
2.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus
dem mit ifap geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche
Zustimmung von ifap.
3.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder
werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die
unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen
Bestimmung wirtschaftlich und inhaltlich am nächsten kommt.
4.
Ändert ifap diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden
diese geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn ifap
diese dem Kunden zur Kenntnisnahme übersendet und der Kunde innerhalb von sechs
Wochen keinen Widerspruch gegen deren vertraglichen Einbeziehung erhebt. ifap wird
den Kunden im Rahmen der Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die
Folgen seines Schweigens gesondert hinweisen.
5.
Alle Vereinbarungen, die zwischen ifap und dem Anwender
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niederzulegen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Martinsried, den
19.06.2008